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   VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19   

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VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19 (https://dejure.org/2020,7830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.03.2020 - 1 B 835/19 (https://dejure.org/2020,7830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 (https://dejure.org/2020,7830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 33 Abs 2 GG, § 11 Abs. 1 Satz 2 HGlG
    Dienstliche Beurteilung und ehrenamtliche Tätigkeit eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 987
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Dies ist namentlich der Fall, wenn die bezeichneten Betätigungen mit einer nicht unerheblichen Teilfreistellung einhergehen, aufgrund derer dem Beamten für dessen originäre Aufgabenwahrnehmung weniger Arbeitszeit zur Verfügung steht (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, juris Rn. 22; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 104; vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter Teil B V, Stand: September 2014, Rn. 299).

    Der Grundsatz, wonach ein (dienstliches wie außerdienstliches) Verhalten, dessen Bewertung dem Dienstherrn verwehrt ist, bei der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 22), erfährt in Hessen durch § 11 Abs. 1 Satz 2 HGlG allerdings eine Modifikation.

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 -, juris Rn. 6 - st. Rspr. des Senats).
  • VGH Hessen, 15.02.2013 - 1 B 1191/12

    Freihaltung der Präsidentenstelle eines Amtsgerichts; unterschiedlich lange

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 -, juris Rn. 6 - st. Rspr. des Senats).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31 m. w. N.).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (BVerfG (K), Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Daher ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris Rn. 33 ).
  • BVerwG, 04.06.2014 - 2 B 108.13

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108/13 -, juris Rn. 11 m. w. N).
  • BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Allerdings kann das Fehlen der Erfassung bestimmter Aufgabenwahrnehmungen in der einer dienstlichen Beurteilung vorangestellten Kurzübersicht über die ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten ein Indiz für die Unvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104/11 juris Rn. 7).
  • VGH Hessen, 29.01.2016 - 1 B 1511/15
    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Daher ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, juris Rn. 10 f.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris Rn. 33 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.1992 - 2 A 12357/91

    Dienstliche Beurteilung; Nebenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2020 - 1 B 835/19
    Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind darüber hinaus Nebentätigkeiten (Nebenamt, Nebenbeschäftigung, vgl. § 71 HBG ), die der Beamte auf Verlangen seines Dienstherrn wahrnimmt (vgl. § 72 HBG ) und die während des zu betrachtenden Beurteilungszeitraums quantitativ nicht nur von geringfügiger Bedeutung gewesen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 - ZBR 1993, 90; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 104; abweichend Zängl, Anm. zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 - ZBR 1993, 91; Bieler, Die dienstliche Beurteilung, 1998, Rn. 200: nicht Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, sondern nur beim Wertungsvorgang heranzuziehen, wenn die entsprechende Verwendung Rückschlüsse auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten, bezogen auf das von diesem innegehabte Statusamt, zulässt).
  • VG Kassel, 01.04.2019 - 1 L 26/19

    Statusamtsbezogene Begründung des Gesamturteils erforderlich

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9 = NVwZ-RR 2020, 987, 988 und vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 9 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 148 Rn. 9 ff.).
  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28 und vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -, juris Rn. 9).
  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17.03.2020 - 1 B 835/19 -) müssen die von einem Beamten im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben vollständig bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung berücksichtigt werden.
  • VG Wiesbaden, 10.07.2020 - 3 L 560/19

    Zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung

    Das Fehlen der Erfassung bestimmter Aufgaben in der Kurzübersicht der Beurteilung kann aber ein Indiz für die Unvollständigkeit dieser dienstlichen Beurteilung sein (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 17. März 2020 - 1 B 835/19 -).
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